Stellt euch mal vor, ihr wärt ein Winzer in Mainz. Und ihr hättet Kunden in Amsterdam, die bei euch 20 Fässer Wein bestellen. Ihr packt den Wein in Mainz auf ein Schiff und dann geht es ab nach Amsterdam. Doch in Köln müsstet ihr erstmal den ganzen Wein ausladen und mindestens drei Tage allen Kölnern zum Verkauf anbieten, bevor ihr mit den nicht verkauften Resten nach Amsterdam weiterfahren dürftet. Klingt verrückt – war aber von der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts bis ins neunzehnte Jahrhundert gelebte Praxis in Köln und nannte sich Stapelrecht.
Der Kölner Stapel
Der 7. Mai 1259 war für die Kölner ein Tag zu Freude. An diesem Tag gewährte der Erzbischof von Köln, Konrad von Hochstaden, der Stadt das Stapelrecht. Vereinfacht ausgedrückt bedeutete das Stapelrecht: Alle Waren, die durch Köln transportiert wurden, mussten den Kölner Bürgern drei Tage lang zum Kauf angeboten werden. Tatsächlich gab es bereits lange vorher spezielle Zollregeln. Doch neu war, dass auch die Waren, die nur im Transit und somit nicht für Köln bestimmt waren, angeboten werden mussten. Der Begriff Stapelrecht leitet sich davon ab, dass die Händler ihre Waren zum Verkauf stapeln mussten, daher auch der Begriff „Kölner Stapel“.
Vergleichbare Stapelreche hatten auch andere große Handelsstädte, zum Beispiel Mainz, Frankfurt am Main, Erfurt, Wien und die Hansestädte Hamburg, Lübeck oder Rostock. Allerdings hatte Köln einen ganz entscheidenden Vorteil: Mit dem Rhein verlief auch der wichtigste Transportweg des Reichs mitten durch die Stadt. Und das Stapelrecht wurde auch auf alle Waren angewendet, die auf dem Fluss transportiert wurden.
Zwar gab es trickreiche Händler, die das Stapelrecht umgehen wollten, indem sie Waren weit vor der Stadt und außerhalb des Stapel-Privilegs von den Schiffen ausluden. Die Waren wurden auf Karren um Köln herum transportiert und danach wieder auf Schiffe geladen. Beliebt waren dafür die Häfen in Zündorf und Mülheim. Noch heute erinnert der „Mauspfad“ (als Ableitung von „Mautpfad“) an diese Praxis. Allerdings war diese Variante teuer und zeitaufwändig.
Umschlag von Nieder- auf Oberländer
Neben dem Stapelrecht gab es auch noch das Umschlagsrecht. Hier spielten die Bedingungen der Schifffahrt auf dem Rhein den Kölnern in die Karten. Auf dem Weg von der Nordsee bis nach Köln konnten Schiffe mit größerem Tiefgang eingesetzt werden – sogenannte Niederländer. Allerdings konnten diese nicht rheinaufwärts durch das enge und felsige Mittelrheintal fahren. Deswegen wurden die Waren auf sogenannte Oberländer umgeladen. Oberländer sind Frachtschiffe mit geringem Tiefgang, die besonders gut für die schwierigen Stromverhältnisse im Mittelrheintal geeignet waren.
Die Niederländer fuhren in etwas bis Höhe Salzgasse. Dort stellte die Stadt spezielle Möglichkeiten zum Umladen auf die Oberländer und umgekehrt zur Verfügung. Auf der Stadtansicht von Anton Woensam aus dem Jahr 1531 kann man die verschiedenen Schifftypen sowie ein abgeschrägtes Holzgestell als Trennlinie zwischen den Oberländer und Niederländer Schiffen gut erkennen. Noch heute erinnern die Kölner Straßennamen „Niederländer Ufer“ und „Oberländer Ufer“ an diesen speziellen Warenumschlag.
Mittelsmänner für den Warenumschlag und der „Kölner Brand“
Für die Kölner war das Stapelrecht eine hervorragende Möglichkeit, nicht nur an die besten Waren zu kommen, sondern auch Geschäfte zu machen. Denn das Stapelrecht regelte auch, dass die Händler von außerhalb nicht untereinander Geschäfte machen durften, sondern dafür einen Kölner Mittelsmann brauchten. Hier boten sich die Wirte an, bei denen die Händler, die in Köln ihre Waren stapeln mussten, untergebracht waren. Und diese ließen sich für diese Tätigkeit gut bezahlen.
Die Stadt profitierte aber auch von den unterschiedlichen Abgaben in Zusammenhang mit dem Stapelrecht: Steuern, Benutzungsgebühren für die Kräne, Wiegegeld und Hafengebühren füllten die Stadtkassen. Außerdem wurden Qualitätskontrollen für sogenannte „Ventgüter“ eingeführt. Zu den Ventgütern gehörten empfindliche und verderbliche Waren wie zum Beispiel Fisch, Butter oder Speck. Bei dieser Kontrolle wurden diese Waren geprüft und umgepackt. Nach dem Umpacken erhielten zum Beispiel Fässer mit Heringen, die neu eingesalzen wurden, ein spezielles Brandzeichen: Drei Kronen, den „Kölner Brand“. Auch für dieses Qualitätskennzeichen wurden Gebühren an die Stadt fällig.
Die „Zweite Rheinschifffahrtsakte“ löst das Stapelrecht auf
Ab etwa Mitte des 16. Jahrhunderts verlor das Kölner Stapelrecht an Bedeutung. Doch die Kölner hielten trotz gegenteiliger Bestimmungen daran fest, obwohl das Stapelrecht spätestens ab etwa 1800 nur noch als Umschlagsrecht ausgeübt wurde. Erst die „Mainzer Rheinschifffahrtsakte“ vom 31. März 1831 beendete nach immerhin 572 Jahren offiziell das Stapelrecht.
Ganz umsonst mussten sich die Kölner aber nicht von ihrem geliebten Kölner Stapel verabschieden: Preußen zahlte eine Entschädigung in Höhe von 50.000 Talern pro Jahr. So erwirtschaftete die Stadt immerhin noch 232.000 Taler, bevor die „Zweite Rheinschifffahrtsakte“ im Jahr 1868 ganz offiziell das Umschlags- und Stapelrecht auflöste.
Und so trauern die Kölner heute noch immer einem Recht nach,
welches ihnen wirklich gut gefiel:
Wenig machen, dafür aber viel Geld kassieren.
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